Umweltstrafrecht
Verstöße gegen umweltrechtliche Vorschriften ziehen nicht nur ordnungsrechtliche Konsequenzen nach sich, sondern können auch strafrechtliche Relevanz aufweisen. Betriebsbeauftragte, Bereichsleiter und Geschäftsführer sind in besonderem Maße dem Risiko einer strafrechtlichen Verfolgung wegen Umweltverstößen ausgesetzt. Die Strafen sind teilweise drakonisch und können auf bis zu 10 Jahre Haft lauten.
Verwaltungsakzessorietät
Wer sich einem Risiko strafrechtlicher Verfolgung wegen umweltrechtlicher Verstöße ausgesetzt wähnt, wird mit einem allein auf Strafrecht spezialisierten Anwalt nicht glücklich werden. Denn im Umweltstrafrecht gilt der Grundsatz der sog. Verwaltsakzessorietät: Strafbar ist nur, was auch verwaltungsrechtlich nicht erlaubt ist. Die entscheidende Weichenstellung für das Strafverfahren findet also nicht in der Beweisaufnahme oder im Gerichtssaal, sondern im Behördenzimmer statt.
Wer ist schuld?
Da Umweltstraftaten mit Ausnahme von Abfallstraftaten überwiegend durch organisierte Strukturen begangen werden, stellt sich die Frage nach der Identität des Täters. Bei Ordnungswidrigkeiten wird sich die Behörde diese Mühe nicht machen brauchen, da Bußgelder (anders als Geld- oder Haftstrafen) auch schlicht gegen das Unternehmen verhängt werden können. Akteure innerhalb eines Unternehmens sollten sich jedoch keinesfalls in Sicherheit wiegen, da das Strafrecht durch die Figuren der Mittäterschaft, mittelbaren Täterschaft, Anstiftung, Beihilfe und Begehung durch Unterlassen auch in organisierten Strukturen keine straflosen Räume lässt.
Lesen Sie sich gern anhand meiner Blogbeiträge auf Grundlage meiner Vorlesung zum Umweltstrafrecht an der HWR Berlin in die Materie ein, und kontaktieren Sie mich bei Fragen oder lassen Sie sich von mir bei der Vorbeugung von Straftaten oder Beratung bei akuten Fällen beraten.