Verkauf von Kältemitteln (z.B. R134a) in Pfandflaschen

Verkauf von Kältemitteln (z.B. R134a) in Pfandflaschen

Kältemittel wie z.B. R134a dürfen seit Neufassung der F-Gase-Verordnung (EU) 20247/573 nicht mehr in Einwegbehältern verkauft werden – zu groß schätzte die Europäische Kommission die Gefahr ein, dass Restmengen in den Dosen verbleiben und schließlich in die Atmosphäre gelangen. Denn die klimaschädliche Wirkung der fluorierten Treibhausgase ist teilweise zigtausendfach größer als die von CO2. Selbst fahrlässige Verstöße werden als Straftat geahndet, § 12 Nr. 3 ChemSanktionsV. Tatsächlich gehen die Behörden derzeit aktiv gegen Händler von Kältemitteln vor (und prüfen dabei auch die Einhaltung der neuen Publizitätspflichten).

Doch auch der Verkauf von Kältemitteln in wiederbefüllbaren Behältern (Pfandflaschen) birgt rechtliche Risiken für die Händler. Denn selbst wenn eine Flasche technisch betrachtet wiederbefüllbar ist, wird sie rechtlich als Einwegbehälter behandelt, falls kein Rücknahmesystem für die Flaschen eingerichtet wurde.

Welche Anforderungen genau an die Einrichtung des Rücknahmesystems zu stellen sind, ergibt sich aber kaum aus dem Verordnungstext. Die Europäische Kommission wurde daher vom Parlament ermächtigt, die Einzelheiten in einem sog. Durchführungsrechtsakt zu regeln. Bis dahin sind rechtssichere Muster für die erforderliche Konformitätserklärung auch beim Umweltbundesamt nicht zu bekommen.

Diese Rechtsunsicherheit bedeutet zum einen, dass Händler gar nicht zu 100% sicher sein können, ob sie sich gerade rechtskonform verhalten. Sie bedeutet aber auch, dass die Behörden keine überhöhten Anforderungen stellen können, da der Strafverfolgung außer in offensichtlichen Fällen noch das strafrechtliche Bestimmheitsgebot entgegen steht.

Haben Sie Fragen zur Einrichtung Ihrer Handelsplattform oder Ihres Rücknahmesystems? Möchten Sie sicherstellen, dass Sie Ihren Publizitätspflichten richtig nachkommen? Gerne bin ich bei der Ausgestaltung Ihres Vertriebs und der Formulierung der Konformitätserklärung behilflich.

Erhöhung des Tonnagebands nach REACH

Welche Konsequenzen drohen, wenn eine Erhöhung des Tonnagebands nach REACH nicht rechtzeitig gemeldet wird?

Gemäß Art. 5 der Verordnung (EG) 1907/2006 (REACH) dürfen Stoffe nur dann hergestellt oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie zuvor bei der ECHA registriert wurden. Bei der Registrierung ist unter anderem auch die Produktionsmenge anzugeben (Art. 7 REACH). Änderungen an der Produktion sind gemäß Art. 22 REACH unverzüglich mitzuteilen. Hierzu gehört auch die Erhöhung des Tonnagebands. Eine Produktion ohne Registrierung entgegen Art. 5 REACH, oder die Übermittlung eines unrichtigen oder unvollständigen Dossiers nach Art. 7 REACH, ist gemäß § 27b ChemG strafbar.

Fraglich ist, ob eine „nicht unverzügliche“ Meldung der Erhöhung des Tonnagebands nach REACH einer Produktion ohne oder aufgrund unrichtiger Registrierung gleichzustellen und somit strafbar ist – und welche Fristen zu beachten sind.

Verspätete Meldung in Deutschland nur eine Ordnungswidrigkeit

Eine Straftat dürfte mit der verspäteten Meldung einer Erhöhung des Tonnagebands nach REACH jedoch nicht vorliegen – zumindest nicht in Deutschland. Denn die Festlegung von „wirksamen, angemessenen und abschreckenden Sanktionen“ für Verstöße gegen REACH obliegt gemäß Art. 126 REACH den EU-Mitgliedsstaaten. Die Bundesrepublik Deutschland hat sich in §§ 26 ff. ChemG und § 6 ChemSanktionsV für ein abgestuftes System entschieden. Danach ist die die Produktion ohne Registrierung zwar in der Tat strafbar, vgl. § 27b ChemG. Für Verstöße gegen die Mitteilungspflicht nach Art. 22 REACH gilt aber der speziellere § 26 ChemG i.V.m. § 6 ChemSanktionsV. Danach stellt eine verspätete Meldung lediglich eine Ordnungswidrigkeit dar. Die speziellere Sanktion verdrängt dabei die allgemeinere; zudem gilt das strafrechtliche Analogieverbot, wonach ein Straftatbestand nicht durch analoge Anwendung über seinen Wortlaut hinaus angewendet werden darf.

Wann ist eine Erhöhung des Tonnagebands nach REACH zu melden?

Wer sichergehen will, auch keine Ordnungswidrigkeit zu begehen, muss die Erhöhung des Tonnagebands gemäß Art. 22 REACH „unverzüglich“ melden. Da die Unbestimmtheit des Begriffs zu Vollzugsdefiziten führte, hat die Kommission ihn in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1435 legaldefiniert. Laut Art. 3 dieser Verordnung beträgt die Frist nunmehr 3 Monate ab dem Tag der Überschreitung des bisher gemeldeten Mengenbands.

Frist versäumt – was nun?

Die Konsequenzen eines Fristversäumnis bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalls, sind aber nicht in Stein gemeißelt. Regelmäßig lassen sich durch aktive Gestaltung des Sachverhalts rechtsverbindliche Gründe für ein abgesenktes Bußgeld schaffen. Sprechen Sie mich einfach an – ich stehe Ihnen zur Seite.