Verbot von Öfen und Kaminen ab 2025

Zahlreiche Feuerungsanlagen im gesamten Bundesgebiet werden ab 2025 nicht mehr legal betrieben werden können und müssen abgeschaltet werden. Denn schon 2010 verabschiedete die Bundesregierung mit der 1. BImSchV einen Fahrplan für Grenzwerte von Staub und Kohlenmonoxid, die solche Anlagen spätestens bis zum jetzt kommenden Jahreswechsel einzuhalten haben. Die Überwachung obliegt den Bezirksschornsteinfegermeistern. Dabei wird unterschieden zwischen dem (handbeschickten) offenen Kamin, Grundöfen, Einzelraumfeuerungsanlagen und größeren Anlagen, Anlagen für feste Brennstoffe, Öl oder Gas, sowie nach Wärmeleistung und Errichtungszeitpunkt. Alles zusammmen ergibt ein komplexes Regelwerk, in dem viele Verbote lauern.

Doch der Austausch und die Aufrüstung einer Heizungsanlage ist teuer. Auch haben einige Behörden mit rechtlich fragwürdigen Aussagen Zweifel daran gesät, dass einige Geräte zur Abluftbehandlung den Anforderungen des § 26 der Verordnung entsprechen. Dabei kann die Frage, ob eine Anlage dem Stand der Technik entpricht (wie von der Vorschrift gefordert), abschließend nur durch ein Gericht geklärt werden; Normenwerke wie z.B. VDI-Richtlinien entfalten in der Regel nur eine indikative Wirkung. Eine Untersagung des Betriebs während der Heizperiode wäre eine unmittelbare Gefahr für Eigentum und Gesundheit der Bewohner. Bürger, die sich seit vielen Jahren der wohligen Wärme ihres Wohnzimmerkamins erfreuen oder sich mit einem Holzofen Autarkie und Sicherheit von geopolitischen Unwägbarkeiten erhoffen, haben wenig Verständnis für die strenge Umsetzung der Regeln.

Wurden Sie von Ihrem Schornsteinfeger zur Stilllegung Ihres Kamins, Ofens oder sonstigen Heizung aufgefordert? Oder haben Sie andere Sorgen und Fragen zu dem Thema? Sprechen Sie mich einfach an.

Wärmepumpen und Abstandsflächen

Wärmepumpen und Abstandsflächen

Wärmepumpen sind eines der zentralen Instrumente der Energiewende. Sie arbeiten effizienter als Gasheizungen und können zumindest theoretisch mit Strom aus erneuerbaren Energien betrieben werden. Doch neben den praktischen Fragen des Einbaus in Bestandsgebäude (und einer Verknappung der Betriebsgase – ironischerweise aus Klimaschutzgründen) gibt es noch ein weiteres Problem: Luftwärmepumpen sind laut und können bei ungünstiger Platzierung eine schwere Belastung für die Nachbarn sein. Bislang konnten sich diese dann auf Abstandsflächen berufen: Bauliche Anlagen müssen einen Mindestabstand von ca. 3 Metern einhalten (mit Unterschieden je nach Bundesland). Ein langwieriger Streit über Schallimmissionen ließ sich daher etwas formalistisch, aber einfach durch die Rüge des Verstoßes gegen die Abstandsflächen ersetzen (vgl. z.B. OLG Frankfurt, Urteil vom 26.02.2013 – 25 U 162/12).

Doch immer mehr Bundesländer fügen Ausnahmen in ihre Landesbauordnungen ein, um Hausbesitzern die Einrichtung von Wärmepumpen zu erleichtern – zur Erleichterung der Wärmewende, aber zum Nachteil der Nachbarn. In Niedersachen etwa gelten Abstandsflächen nur für Anlagen mit gebäudegleicher Wirkung, welche den handelsüblichen Wärmepumpen von mindestens einem Gericht abgesprochen wurde (VG Hannover, Urteil vom 14.10.2022 – 12 A 2675/20). Mit Gesetz vom 23. Dezember 2023 (GVBl. 2023, 472) hat auch das Land Berlin eine solche Ausnahme geschaffen: Der neue § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 BauO Bln erklärt:

In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig … Wärmepumpen einschließlich ihrer Fundamente und Einhausungen mit einer Höhe bis zu 2 Meter und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 3 Meter

https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-BauOBE2005V11P6/part/S

Streitentscheidend wird künftig also immer seltener das bauordnungsrechtliche Abstandsgebot und immer häufiger die Einhaltung immissionsschutzrechtlicher Vorgaben nach § 22 BImSchG. Die objektiv messbare Lärmbelastung wird die von der TA Lärm gesetzten Schwellen indes meistens unterschreiten (so auch im vorgenannten Urteil des VG Hannover), auch wenn die subjektive Belastung der Betroffenen wegen des tieffrequenten, eher fühl- als hörbaren Schalls erheblich sein kann.

Da Luftwärmepumpen nicht nach dem BImSchG genehmigungspflichtig sind, sind sich die Bauherren oft sogar überhaupt nicht der von ihren Anlage ausgehenden Belastung bewusst. Und ist das Geld erst einmal investiert und der Nachbar genervt, ist Streit vorprogrammiert. Auch in Bundesländern, wo für Wärmepumpen keine Abstandsflächen mehr gelten, sollte deshalb im Interesse des friedlichen Miteinander auf eine schonende Platzierung geachtet werden. Anderenfalls müssen die Behörden zur Lärmmessung eingeschaltet werden und es kann zum Prozess kommen.

Auch in Bundesländern, in welchen auch Wärmepumpen noch den Abstandsflächen unterfallen, kann es Missverständnisse geben. Ab wo wird gemessen, ab Grenze oder ab Häuserwand? Wenn die Grenze eingehalten wird, wie laut darf die Anlage dann sein? Sind die Angaben des Herstellers und die Rechenschritte aus dem LAI-Leitfaden oder tatsächliche Messwerte maßgeblich? Ist jeder Schall gleich? Und wer misst ihn überhaupt?

Selbst in dieser komplexen Lage muss guter Rat nicht teuer sein. Planen Sie eine Wärmepumpe und möchten Streit mit den Nachbarn vermeiden? Oder ist es schon zu spät und Ihr Nachbar kriegt im Winter kein Auge mehr zu? Ich helfe gerne, den Streit zu schlichten – im Interesse beider Seiten, für eine harmonische Nachbarschaft. Klicken Sie hier zur Erstberatung.

Mietminderung bei Baulärm

BGH Mietminderung Baulärm

Der BGH hat sich zur Möglichkeit einer Mietminderung bei Baulärm geäußert. Mieter dürfen ihre Miete wegen Baulärm vom Nachbargrundstück nur unter bestimmten, in der Praxis wohl eher seltenen Umständen mindern. Dies hat der BGH in einem gestern veröffentlichten Urteil vom 29. April 2020 (Az. VIII ZR 31/18) entschieden. Mit seiner Entscheidung bestätigt und bekräftigt der Bundesgerichtshof seine bisherige diesbezügliche Rechtsprechung. Die Entscheidung gilt sowohl für Baulärm als auch für Staubimmissionen.

Eine Minderung gemäß § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB tritt danach grundsätzlich ein, wenn die Beschaffenheit der Umgebung, namentlich die Freiheit von Baustellenlärm und Staubimmissionen, mietvertraglich vereinbart wurde; eine solche Vereinbarung kommt in der Praxis freilich nicht vor. Die Annahme einer stillschweigenden Beschaffungsvereinbarung kommt nur bei konkreten entsprechenden Hinweisen in Betracht.

Anderenfalls kommt eine Minderung über § 242 BGB nur dann in Betracht, wenn der Vermieter sich seinerseits auf Grundlage von § 906 BGB gegen den Baulärm bzw. die Staubimmissionen des Nachbarn wehren kann. Das ist dann der Fall, wenn die Immissionen die Nutzbarkeit der Wohnung als Wohnraum erheblich einschränken. Hierfür ist der Mieter aber jedenfalls teilweise darlegungs- und beweispflichtig. Die Grenzwerte entsprechender Verordnungen, die normalerweise für die Beurteilung eines Sachverhalts nach § 906 BGB herangezogen werden, gelten hier indes nicht; die Beeinträchtigung ist allein nach mietrechtlichen Maßstäben zu beurteilen.

Nachtrag vom 6. Januar 2021

Im November 2021 sah sich der BGH veranlasst, diese Rechtsprechung noch einmal ausdrücklich zu bestätigen, nachdem Berliner Gerichte hiervon zugunsten der Mieter abgewichen waren (BGH, Urteil vom 24.11.2021 – VIII ZR 258/19). Darin hatte sich der BGH nochmals kritisch zur Mietminderung bei Baulärm geäußert und die vorgenannten Grundsätze bestätigt. Im Ergebnis ist ein Mietmangel als erst bei ortsunüblicher, unzumutbarer Einwirkung gegeben, gegen die der Vermieter sich seinerseits zur Wehr setzen könnte.

Haben Sie Probleme mit Lärm oder Staub von einer Baustelle in Ihrer Nachbarschaft? Sprechen Sie mich gerne an!

BGH: Keine Verantwortung für natürliche Immissionen bei Einhaltung des Ordnungsrechts

Mit Urteil vom 20. September 2019 (V ZR 218/18) hat der BGH in einem Nachbarschaftsstreit entschieden, dass Ansprüche aus § 1004 BGB bei Einhaltung ordnungsrechtlicher Vorschriften ausscheiden. In der Sache forderte ein Grundstückseigentümer von seinem Nachbarn die Entfernung von Birken, deren Pollenflug Verunreinigungen des Kläger-Grundstücks verursachten (hilfsweise: Kostentragung der Reinigung).

Laut BGH ist der Beklagte jedoch nicht für die natürlichen Immissionen verantwortlich. Als maßgeblich erachtete das Gericht dabei u.a. mit Verweis auf die Gesetzesmaterialien, dass er bei Anpflanzung die landesrechtlichen Abstandsregeln eingehalten hatte. Damit werde nicht der bundesrechtliche Unterlassungsanspruch durch landesrechtliche Ordnungsvorschriften ausgehöhlt; es handle sich vielmehr um die Vorfrage, ob der Beklagte in einem solchen Fall überhaupt für die Immissionen verantwortlich sein könne.

Das Urteil, bei dem es sich freilich um eine Entscheidung in Zivilsachen handelt, wird noch Konsequenzen für das Umweltrecht haben. Denn dort gilt keineswegs, dass alles erlaubt ist, was nicht verboten wurde, sondern dass erlaubt ist, was erlaubt wurde. Diesen Grundsatz scheint der BGH in Frage zu stellen. Denn artenunspezifische Abstandsregelungen, die den Pollenflug verschiedener Pflanzen nicht angemessen berücksichtigen, dürften für den Pollenflug nicht immer Geltung beanspruchen, ihn also nicht regeln und somit auch nicht erlauben.

Der Begriff der natürlichen Immissionen wird den Gerichten ebenfalls noch auf die Füße fallen. Denn insoweit zeichnet sich jetzt schon die Frage ab, ob die Geruchsemissionen von Tieren in Massentierhaltungsanlagen nicht ebenfalls natürlich sind.

Und so werden wir es bald erleben, dass der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes zusammenfindet, um über Lindenpollen zu beraten. Es wird ein sonniger Tag.

„Zulässiger Lärm“ als Ordnungswidrigkeit?

Nach dem Willen des AG Zweibrücken soll auch „zulässiger“, dem Umfang nach aber vermeidbarer Lärm ordnungswidrig (und damit bußgeldfähig) sein können (Urteil vom 29.10.2018 – 1 Owi 4235 Js 7742/18). In der Sache ging es um Musik, die zwar verkehrsüblich ist, wegen der Nähebeziehung des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses aber gesteigerten Rücksichtnahmepflichten unterliegen und daher nur in Zimmerlautstärke erlaubt sein soll.

Der Leitsatz „zulässiger Lärm kann ordnungswidrig sein“ ist zum Haareraufen und zeigt, dass Richter an ordentlichen Gerichten nicht zur Anwendung öffentlich-rechtlicher Normen berufen sind. Dass es in der Sache eben nicht um „zulässigen Lärm“ ging, sondern ein Verbot der Belästigung durch Tonwiedergabegeräte angewendet wurde, erfährt man erst bei Lektüre der Gründe.

Nationaler Luftreinhalteplan

Heute erschien die neue 43. Bundes-Immissionsschutzverordnung im Amtsblatt (Verordnung zum Erlass der Verordnung über nationale Verpflichtungen zur Reduktion der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe). Mit ihr verpflichtet sich der Gesetzgeber (einer entsprechenden Europäischen Richtlinie folgend), bis 2020 bzw. 2030 bestimmte Grenzwerte für Luftschadstoffe, insb. Feinstaub, NOx und SOx, einzuhalten. Emissionen der Maritimen Seeschifffahrt sind ausgenommen. Die Verordnung räumt dem UBA auf nationaler Ebene Rechte ein, die bislang üblicherweise nur auf kommunaler Ebene von den dortigen Behörden ausgeübt wurden – ein Novum um Immissionsschutzrecht.

Neuer Beitrag in der NVwZ

Im Juli erscheint in der NVwZ mein Beitrag „Abgas als Abfall“ (NVwZ 2018, 956-959). Darin befasse ich mich mit folgender Fragestellung (Abstract):

Abgase aus industriellen Prozessen werden in der Genehmigungs- und Überwachungspraxis meist ausschließlich nach Immissionsschutzrecht beurteilt. Dabei ist das Verhältnis zwischen Luftreinhaltungs- und Kreislaufwirtschaftsrecht keineswegs abschließend geklärt. Tatsächlich lässt sich mit den existierenden Normen kaum begründen, weshalb für Abgase nicht auch das Abfallrecht gelten soll. Dessen Anwendung hätte allerdings potentiell dramatische Folgen für Anlagenbetreiber. Der vorliegende Beitrag untersucht, ob sie durch Auslegung und Anwendung der bestehenden Vorschriften abgewendet werden kann.