Erfrischungen nach Art. 9 FluggastrechteVO: Auch Alkohol

Wenn eine Airline bei größeren Flugverspätungen oder Annullierungen ihrer Verpflichtung zur Verpflegung nicht nachkommt, muss sie den Passagieren unter anderem auch Ausgaben für „Erfrischungen“ erstatten. Laut Landgericht Düsseldorf gehören dazu auch alkoholische Getränke.

Im Falle von erheblichen Verspätungen oder Flugausfällen haben Passagiere nach Artikel 9 Absatz 1 lit. a) der Fluggastrechteverordnung Anspruch auf „Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit“. In einem konkreten Fall, in dem zwei Passagiere erst am nächsten Tag statt wie geplant mit einem anderen Flug ihr Ziel erreichten, stellte die Airline ihnen keine Verpflegung zur Verfügung. Die Passagiere nahmen daraufhin selbstständig ein Abendessen in einem Restaurant ein, bei dem sie Wein und Bier konsumierten.

Das Amtsgericht Düsseldorf hatte die Mahlzeit anerkannt, jedoch die Kosten für die alkoholischen Getränke nicht für erstattungsfähig gehalten. Das Landgericht Düsseldorf entschied jedoch in einem Hinweisbeschluss anders (Beschluss vom 07.11.2024 – 22 S 175/24). Die Verordnung spreche von „Erfrischungen“ („refreshments“ in der englischen Fassung), sodass alkoholische Getränke nicht ausgeschlossen seien. Die Regelung unterscheide nicht zwischen Erfrischungen, die Grundbedürfnisse decken, und solchen, die dem Genuss dienen. Das LG Düsseldorf wies zudem darauf hin, dass auch Gutscheine, die Passagiere häufig von Airlines erhalten, in Lounges für beliebige Leistungen eingelöst werden können.

Fluggastrechte: Entschädigung bei Chaos am Schalter

Trifft ein Flugreisender pünktlich zum Abflug am Flughafen ein, kann dann aber wegen Chaos am Schalter nicht einchecken und mitfliegen, hat er gegen das Luftfahrtunternehmen gemäß Fluggastrechte-VO Anspruch auf Entschädigung wegen Nichtbeförderung. Das hat das Amtsgericht Frankfurt am Main am 25. Oktober 2024 entschieden (Az. 29 C 4052/22).

In dem Fall hatte der Fluggast ein Flugticket von Berlin nach Madrid mit Priority Boarding für 978,03 Euro gekauft. Am Abflugtag stellte er sich um 10:10 Uhr in die Priority-Lane am Check-in-Schalter des Berliner Flughafens, obwohl der Flug um 11:40 Uhr geplant war. Laut den Bedingungen der Fluggesellschaft hätte der Check-in bis 45 Minuten vor Abflug möglich sein sollen.

Doch trotz seines frühen Erscheinen musste der Passagier eine Warteschlange von etwa 10 bis 15 Personen abwarten, ohne dass ein Mitarbeiter für die Abfertigung sichtbar war. Das Verfahren zog sich hin, ohne dass er abgefertigt wurde. Um 10:55 Uhr, 45 Minuten vor Abflug, änderte die Anzeige am Schalter und zeigte plötzlich an, dass nun ein Finnair-Flug abgefertigt werde. Gleichzeitig sprang die Anzeige auf dem Terminalbildschirm von „Check-in“ auf „Boarding“ um.

Als der Fluggast an einem Informationsschalter nachfragte, erfuhr er, dass die Anzeige versehentlich auf den Finnair-Flug umgeschaltet worden war. Dies half ihm jedoch wenig, da der Check-in aufgrund der fortgeschrittenen Zeit verweigert wurde. Der Mann verlangte daher eine Erstattung des Ticketpreises und eine Entschädigung von 400 Euro wegen der verwehrten Beförderung.

Das Flugunternehmen weigerte sich zunächst, die Entschädigung zu zahlen. Doch das Amtsgericht Frankfurt am Main entschied zugunsten des Fluggastes. Es erließ ein Versäumnisurteil gegen die Airline und bestätigte dies auch nach einem Einspruch. Der Passagier erhielt sowohl den Ticketpreis zurück als auch die Entschädigung von 400 Euro.

Der Mann war 1,5 Stunden vor Abflug am Check-in-Schalter erschienen, was als rechtzeitig galt. Das Gericht stellte fest, dass das Flugunternehmen den Passagier in seiner Möglichkeit, einzuchecken und den Sicherheitsbereich zu betreten, behindert hatte. Daher sei die Nichtbeförderung gemäß der Fluggastrechte-Verordnung gegeben, was dem Passagier die geforderten Ansprüche zusprach.