§ 46 AwSV verpflichtet Betreiber zur regelmäßigen Dichtheitsprüfung ihrer Anlagen. Doch welche Anforderungen sind dabei zu beachten? Ein Überblick.
§ 46 AwSV kennt zwei Arten der Dichtheitsprüfung
§ 46 AwSV unterscheidet zwei Arten der Prüfung: Bei der Prüfung nach Abs. 1 handelt es sich um eine Eigenkontrolle, die der Betreiber selbst ausführen kann. Abs. 2 und 3 dagegen sehen eine Kontrolle durch externe Sachverständige vor. Dass es sich um zwei unterschiedliche Arten der Kontrolle handelt, ergibt sich aus einer historischen Betrachtung der Vorgängernorm § 19i Abs. 2 WHG, aus der Verordnungsbegründung (BR-Drs. 77/14, Seite 156) und systematisch aus der Verbindung des § 46 mit § 47 Abs. 1 AwSV, der bestimmte Anforderungen nur an Abs. 2 und 3 des § 46 stellt.
Prüfungsmaßstäbe
Eine inhaltliche Konkretisierung der Kontrollen erfolgt in der AwSV nicht. Die normative Zurückhaltung dem Umstand geschuldet, dass weder Behörden noch Verordnungsgeber über die erforderliche technische Expertise verfügen, um geeignete Kriterien für die Prüfung aufzustellen.
Für die Prüfung durch Sachverständige nach § 46 Abs. 2 und 3 AwSV wird die Erarbeitung von Prüfungsgrundsätzen daher den Sachverständigenorganisationen („SVO“) überlassen. Deren Vorgaben sind für die ihr angehörigen Sachverständigen – und somit für deren Kontrollen nach § 46 Abs. 2 und 3 AwSV – verbindlich. Denn gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AwSV sind die Sachverständigen an die fachlichen Weisungen der technischen Leitung der SVO gebunden. Die von einer SVO erarbeiteten Grundsätze gelten naturgemäß nur innerhalb der SVO; Sachverständige, die einer anderen SVO angehören, haben die Grundsätze ihrer eigenen SVO zu beachten. Gesetzlich vorgeschrieben sind aber die Zeitpunkte und Intervalle der Prüfungen. Diese ergeben sich unmittelbar aus Anlage 5 und 6 der Verordnung.
Die Selbstkontrolle unterliegt dagegen überhaupt keiner zentralen Konkretisierung. Weder wird die Selbstkontrolle durch Sachverständige durchgeführt, die an die Grundsätze ihrer SVO gebunden sein könnten; noch sieht der Verordnungstext oder seine amtliche Begründung Einzelheiten der Selbstkontrolle vor. Ausweislich der Verordnungsmaterialien muss sie lediglich gewährleisten, dass „Schäden an der Anlage rechtzeitig erkannt und Gegenmaßnahmen getroffen werden können, bevor es zu einer Verunreinigung der Gewässer kommt.“ Die juristische Fachliteratur benennt, allerdings ohne Benennung entsprechender Rechtsprechung, vor allem eine sensorische Kontrolle und das Betätigen existierender automatischer Kontrolleinrichtungen. Was genau unter „regelmäßig“ zu verstehen ist, lässt die Verordnung übrigens offen. Früher forderte das Gesetz eine „ständige“ Überwachung, was zu Auslegungsschwierigkeiten führte; erforderlich dürfte wohl eine Prüfung „so häufig wie praktisch und wirtschaftlich zumutbar“ sein.
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Danke für den Beitrag zur Dichtheitsprüfung. Ich bin schon länger auf der Suche nach weiteren Informationen hierzu. Der Beitrag hilft mir wirklich sehr!