Erfrischungen nach Art. 9 FluggastrechteVO: Auch Alkohol

Wenn eine Airline bei größeren Flugverspätungen oder Annullierungen ihrer Verpflichtung zur Verpflegung nicht nachkommt, muss sie den Passagieren unter anderem auch Ausgaben für „Erfrischungen“ erstatten. Laut Landgericht Düsseldorf gehören dazu auch alkoholische Getränke.

Im Falle von erheblichen Verspätungen oder Flugausfällen haben Passagiere nach Artikel 9 Absatz 1 lit. a) der Fluggastrechteverordnung Anspruch auf „Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit“. In einem konkreten Fall, in dem zwei Passagiere erst am nächsten Tag statt wie geplant mit einem anderen Flug ihr Ziel erreichten, stellte die Airline ihnen keine Verpflegung zur Verfügung. Die Passagiere nahmen daraufhin selbstständig ein Abendessen in einem Restaurant ein, bei dem sie Wein und Bier konsumierten.

Das Amtsgericht Düsseldorf hatte die Mahlzeit anerkannt, jedoch die Kosten für die alkoholischen Getränke nicht für erstattungsfähig gehalten. Das Landgericht Düsseldorf entschied jedoch in einem Hinweisbeschluss anders (Beschluss vom 07.11.2024 – 22 S 175/24). Die Verordnung spreche von „Erfrischungen“ („refreshments“ in der englischen Fassung), sodass alkoholische Getränke nicht ausgeschlossen seien. Die Regelung unterscheide nicht zwischen Erfrischungen, die Grundbedürfnisse decken, und solchen, die dem Genuss dienen. Das LG Düsseldorf wies zudem darauf hin, dass auch Gutscheine, die Passagiere häufig von Airlines erhalten, in Lounges für beliebige Leistungen eingelöst werden können.

Rechtsanwalt Dr. Dirk Böhler, LL.M.

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