In Sankt Peter-Ording wurde per Bebauungsplan festgelegt, dass mindestens 30 % der Brutto-Grundfläche künftiger Neubauten für dauerhaftes Wohnen vorgesehen sein müssen, um sicherzustellen, dass der lokalen Bevölkerung ausreichend Wohnraum zur Verfügung steht. Das Oberverwaltungsgericht Schleswig hielt dies für rechtmäßig und entschied, dass Kommunen die Fremdbeherbergung begrenzen dürfen.
Ein Eigentümer mehrerer Ferienwohnungen hatte mit dem Argument gegen den Bebauungsplan geklagt, dass er im Fall einer Umbaumaßnahme (und Verlust seines Bestandsschutzes) sein Grundstück nicht mehr ausschließlich für die Fremdbeherbergung nutzen könnte. Zudem sah er keine Rechtsgrundlage für eine solche Festlegung im Baugesetzbuch.
Das OVG Schleswig-Holstein entschied jedoch anders (Urteil vom 14.01.2025 – 1 KN 1/21). Nach Ansicht des Gerichts dürfen Gemeinden das Verhältnis von Dauerwohnen und Fremdbeherbergung regeln. Eine entsprechende Rechtsgrundlage sei in Sondergebieten, wie in diesem Fall, im Baugesetzbuch und der Baunutzungsverordnung zu finden.