Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Flugunterricht, der dem Erwerb einer Privatpilotenlizenz (Private Pilot Licence) für Hobbyflieger dient, nicht von der Umsatzsteuer befreit ist (BFH, Urteil vom 13.11.2024 – XI R 31/22).
Ein Luftsportverein, der auch PPL-Ausbildung anbot, zahlte beim Kauf eines für die Schulungsflüge genutzten Flugzeugs Umsatzsteuer an den Verkäufer und forderte diese anschließend als Vorsteuer vom Finanzamt zurück.
Finanzamt und Finanzgericht (FG) vertraten jedoch die Auffassung, dass die vom Verein getrennt abgerechneten Gebühren für die Nutzung des Flugzeugs (ermäßigter Umsatzsteuersatz) und den umsatzsteuerfreien Unterricht eine einheitliche Leistung darstellten, die insgesamt als steuerbefreit anzusehen sei. Daher könne auch die auf den Unterricht entfallende Vorsteuer nicht erstattet werden.
Der BFH bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, dass es sich bei Überlassung des Fliegers und der Ausbildung selbst um eine einheitliche Leistung handle.
Er hob die Entscheidung dennoch auf und stellte klar, dass dem Luftsportverein grundsätzlich ein Vorsteuerabzug zusteht. Nach europäischen Vorgaben könne eine Steuerbefreiung für „Schul- und Hochschulunterricht“ oder „Aus- und Fortbildung“ nur unter strengen Voraussetzungen gewährt werden: Danach bedürfe es eines integrierten Systems der Kenntnisvermittlung sowie eines breiten und vielfältigen Spektrums von Stoffen. Flugunterricht erfülle diese Bedingungen nicht.
Zielt der Unterricht auf den Erwerb einer Privatpilotenlizenz für Hobbyflieger ab, gilt er auch nicht als „Aus- und Fortbildung“ im steuerlichen Sinne. Selbst wenn die vermittelten Kenntnisse für berufliche Zwecke nützlich sein könnten, ist die Privatpilotenlizenz keine Voraussetzung für eine berufliche Ausbildung, beispielsweise zum Verkehrspiloten. Eine Steuerbefreiung könnte allenfalls für Unterricht in Betracht kommen, der gezielt auf den Erwerb einer Verkehrspilotenlizenz (Airline Transport Pilot Licence – ATPL) abzielt.
Der BFH hat es versäumt in seine Erwägungen einfließen zu lassen, dass die ATPL-Ausbildung sowohl modular als auch integriert stattfinden kann. Bei der modularen Ausbildung wird gerade doch zunächst die PPL erworben und sodann Rating für Rating, Lizenz für Lizenz, ergänzt.