Unterliegt die Rechtsberatung einer Privatperson in Brasilien durch einen in Deutschland ansässigen Rechtsanwalt der deutschen Umsatzsteuer?
Maßgeblich: Leistungsort
Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der deutschen Umsatzsteuer Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Inland ist dabei gemäß Abs. 2 Satz 1 (mit einigen Ausnahmen) das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Fraglich ist also, wo die anwaltliche Beratung stattfindet. Hierfür ist zunächst zu ermitteln, ob es sich bei der Beratung um eine Lieferung oder um eine sonstige Leistung handelt, da der Leistungsort nach unterschiedlichen Regeln bestimmt wird.
Gemäß § 3 Abs. 1 UStG sind Lieferungen Leistungen, die einen Dritten befähigen, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen. Das ist bei der anwaltlichen Rechtsberatung zumindest in der Regel nicht der Fall. Gemäß § 3 Abs. 9 UStG muss sie daher eine sonstige Leistung im Sinne des UStG darstellen.
Der Ort der sonstigen Leistung ist in § 3a UStG beschrieben. Gemäß Abs. 1 wird eine sonstige Leistung grundsätzlich an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Dies wäre bei einer in Deutschland befindlichen Kanzlei das Inland.
Spezialregelung für Freiberufler
Allerdings sieht Abs. 4 Satz 1 hiervon einer Ausnahme vor: Ist der Empfänger einer im in Satz 2 enthaltenen Katalog aufgeführten Leistung weder ein Unternehmer noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, und hat er seinen Wohnsitz im Drittlandsgebiet, wird die sonstige Leistung an dessen Wohnort oder Sitz ausgeführt. Die Tätigkeit als Rechtsanwalt gehört gemäß Nr. 3 zu eben diesen Katalogleistungen.
Zu klären ist nunmehr der Begriff des Drittlandsgebiets. Als Drittlandsgebiet zählt gemäß § 1 Abs. 2a Satz 3 UStG das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist. Gemeinschaftsarbeit ist gemäß Satz 1 das Inland und, bis auf einige Ausnahmen, das Gebiet der übrigen Mitgliedstaaten der EU.
Da Brasilien sich weder im Gebiet der Bundesrepublik noch im Gebiet eines anderen EU-Mitgliedsstaats befindet, ist bei privaten Mandanten aus Brasilien die vorgenannte Ausnahmeregelung in § 3a Abs. 5 UStG einschlägig. Die Leistung des Rechtsanwalts gilt als nicht im Inland erbracht und unterfällt somit nicht der Umsatzsteuerpflicht aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG.